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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden (nachfolgend Auftraggeber
genannt) und Freudenpracht Catering & Event, Atzelbergstraße 49, 60389
Frankfurt (nachfolgend Auftragnehmer genannt) gelten ausschließlich diese
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.3. Der Kunde handelt als Verbraucher, wenn dieser Waren und Dienstleistungen
erwirbt, welche überwiegend seinen privaten Zwecken dienen. Schließt der Kunde Geschäfte ab, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören, so gilt er als Unternehmer.

2. Warenangebot

2.1. Das umfangreiche Sortiment ist immer saisonal-bedingten Veränderungen
unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden, bzw. verfügbar sein, behält sich der Auftragnehmer einen Austausch gegen gleichwertige Ware vor. Das Angebot ist nur als Vorschlag zu betrachten, das in jeder umsetzbaren Form vom Auftraggeber abgewandelt werden kann.

2.2. Alle Speisen können aufgrund produktionstechnischer Gegebenheiten Spuren von Allergenen, Nussschalen, Kernen und Ähnlichem enthalten.

2.3. Für Buffet-Veranstaltungen werden standardmäßig folgende Berechnungsgrößen pro Person herangezogen:
· Vorspeise: ~ ab 80 Gramm
· Hauptspeise: ~ ab 140 Gramm
· Dessert: ~ ab 100 Gramm

Die Festsetzung der Mengen der einzelnen Buffet-Speisen obliegt dem
Auftragnehmer. Die Speisemengen werden aufgrund der Erfahrungswerte des
Auftragnehmers zusammengestellt, soweit vom Auftraggeber nicht besondere
Wünsche oder Anforderungen bei der Angebotserstellung festgelegt bzw. mitgeteilt wurden.

2.4. Artikel, die nicht im standardmäßigen Sortiment des Auftragnehmers sind
und nach Angebotsannahme auf Wunsch des Auftraggebers extra besorgt werden müssen, werden im Stornofall zu 100% verrechnet, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt die Stornierung erfolgt.

2.5. Ausstehende Teilleistungen oder urgierte Mängel werden so schnell wie möglich nachgeholt bzw. beseitigt. Wird die Gesamtleistung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt, berechtigt dies nicht zur Verweigerung der Annahme bzw. berechtigt dies nicht zu einer Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag.

2.6. Die vom Auftragnehmer erstellten Angebote bleiben im geistigen
Eigentum von Freudenpracht Catering & Event. Jede anderweitige Verwertung in gleich welcher Form ist zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung und Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck.

2.7. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur
Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer
keinerlei Haftung für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben und Unterlagen. Es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

3. Bestellung und Lieferung

3.1. Um die Qualität der Speisen garantieren zu können, ist die endgültige
Personenzahl, die Speisen-Planung sowie sonstige wichtige Details mindestens 7
Werktage vor der Veranstaltung bekannt zu geben. Für Änderungen, die innerhalb von 5 Tagen vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden, ist der Auftragnehmer berechtigt Alternativen zu servieren.

3.2. Zugesagte Termine werden vom Auftragnehmer nur unter der Voraussetzung eines normalen Betriebsablaufes eingehalten. Streiks, Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, wie z. B. Stromstörungen, entbinden den Auftragnehmer von den übernommenen Pflichten.

3.3. Soweit der Auftragnehmer Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Zulieferern im Event-Bereich.

3.4. Eventuelle Beanstandungen der Veranstaltung sind sofort (nach Möglichkeit vor Ort), längstens aber binnen 2 Tagen nach der Veranstaltung vom Auftraggeber bekannt zu geben. Andernfalls gilt die Leistung vom Auftraggeber als akzeptiert. Für unsachgemäße Lagerung von Speisen, Getränken und Equipment durch den Auftraggeber übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.

3.5. Technische Änderungen der Produkte, Druckfehler und Irrtümer sind
vorbehalten.

3.6. Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab Übernahme bis zur Rückstellung dem Auftraggeber. Allfällige Schäden oder Verluste sind vom
Auftraggeber zu vertreten.

3.7. Alle vom Auftragnehmer angelieferten Materialien und Gegenstände, mit
Ausnahme der Speisen und Getränke, stehen und bleiben im Eigentum des
Auftragnehmers und werden nur leihweise bzw. mietweise überlassen. Der
Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für das vom Auftraggeber oder von Dritten zur Verfügung gestellte Inventar.

3.8. Die Erzeugnisse, Waren und das Equipment des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

3.9. Dem Auftraggeber bzw. den von ihm bekannt gegebenen Personen steht es frei, die Qualität und Menge der gelieferten Ware bei Anlieferung zu überprüfen. Etwaige diesbezügliche Reklamationen müssen ausnahmslos schriftlich festgehalten und das Schriftstück sowohl vom Verantwortlichen des Auftragnehmers, als auch vom Verantwortlichen des Auftraggebers unterzeichnet werden, andernfalls gilt die
Lieferung als vom Auftraggeber akzeptiert.

3.10. Der Auftraggeber hat kein wie auch immer geartetes Zurückbehaltungsrecht an überlassenen oder eingebrachten Sachen und Gegenständen.

3.11. Die Kosten die aufgrund von Ersatzlieferungen, höheren Personalbedarfs,
Speisen- und Getränkeadaptionen, die für einen reibungslosen Ablauf vor und
während der Veranstaltung notwendig sind, sind vom Auftraggeber zu tragen.

3.12. Die für die Vorbereitung/Nachbereitung und Durchführung der Veranstaltung anfallenden Betriebskosten wie z.B. Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Heizung, Klimatisierung, Miete von Equipment usw. trägt zur Gänze der Auftraggeber. Eine Weiterverrechnung von Betriebskosten an den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

3.13. Allfällige Miete/Pacht oder Ablöseansprüche für Lokalitäten die für die Abhaltung und Abwicklung der Veranstaltung vorgesehen bzw. notwendig sind trägt der Auftraggeber. Eine Verrechnung von Mietkosten an den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

4. Preise

4.1. Alle angeführten Preise verstehen sich, falls nicht besonders angeführt, exklusive Umsatzsteuer, sowie exklusive sonstiger Steuern und Abgaben.

4.2. Die im Angebot enthaltenen Kosten sind teilweise geschätzt und können bei
einer Abweichung der Personenzahl aliquote Änderungen verursachen. Insbesondere die Angabe der Personal und Getränkekosten ist geschätzt und wird erst im Anschluss nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

4.3. Die Angebotspreise haben nur bei unveränderter Bestellung Gültigkeit.
Kostenvoranschläge vom Auftragnehmer sind unverbindlich, der Auftragnehmer
behält sich das Recht vor, Anfragen auch nach erfolgter Angebotslegung abzulehnen.

4.4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei nicht erteiltem Auftrag, 10 % der Angebotssumme für die Angebotserstellung an den Auftragnehmer zu verrechnen.

4.5. Bei gesetzlichen Feiertagen sowie insbesondere am 24.12. sowie 31.12. behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, bei den Personalkosten Aufschläge in der Höhe von 100% sowie weitere Aufschläge an den Auftragnehmer zu verrechnen.

4.6. Die Bindungswirkung der Offerte endet 14 Tage nach Zugang der
Angebotsausfertigung. Ist die Auftragserteilung innerhalb dieser Frist nicht möglich, kann eine Erstreckung der Bindungsfrist einvernehmlich vorgenommen werden.

4.7. Die Angebotspreise gelten vier Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser vier Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber hat erst dann das Recht vom Vertrag zurücktreten, wenn der angepasste Preis den Preis bei Vertragsschluss um mehr als 15% übersteigt.

4.8. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen.

4.9. Die genannten Preise, insbesondere Pauschalpreise beziehen sich ausschließlich auf im Angebot angeführten Leistungen. Insbesondere die Anmietung von Veranstaltungsräumen, Zelten oder ähnlichen Raumschaffungsmaßnahmen sind, wenn nicht ausdrücklich im Angebot erwähnt, nicht in der Angebotssumme enthalten. Gleiches gilt auch für eventuelle mit den Räumlichkeiten verbundenen Nebenkosten wie Abschlagzahlungen an vor Ort ansässige Gastronomie.

5. Ausfall der Veranstaltung

5.1. Sollte die Veranstaltung aus von keiner Vertragspartei zu vertretenen Gründen ausfallen, so werden die Vertragsparteien von ihren weiteren Rechten und Pflichten befreit. Bereits geleistete Anzahlungen sind abzüglich allfälliger vom Auftragnehmer bereits getätigter Aufwendungen zurückzuerstatten.

5.2. Sollte der Auftragnehmer wetterbedingt oder durch andere unvorhersehbare
Ereignisse nicht in der Lage sein, das benötigte Equipment, Mitarbeiter, Lebensmittel, Getränke udgl. zu gewährleisten, so entfällt die Leistungspflicht beider Vertragsparteien. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer
Cateringveranstaltung die Benutzung von An- und Zufahrtsstraßen nicht möglich ist und Ersatzmaterial mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand nicht rechtzeitig
beigestellt werden kann, sodass eine Durchführung der Veranstaltung
vernünftigerweise nicht mehr möglich ist. Auch in diesem Fall sind bereits geleistete

Anzahlungen abzüglich vom Auftragnehmer bereits getätigter Aufwendungen zurückzuerstatten.

6. Jugendschutzbestimmungen

6.1. Der Auftraggeber hat sich mit allen Jugendschutzbestimmungen und
gesetzlichen Rahmenbedingungen selbst vertraut zu machen. Die Aufsicht
Minderjähriger während einer Veranstaltung obliegt nicht dem Auftragnehmer.

7. Stornobedingungen

7.1. Um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung gewährleisten zu können, ist eine ehest mögliche Bekanntgabe der gewünschten Angebots-Veränderungen sowie der endgültigen Gästeanzahl erforderlich. Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, ist die Gästeanzahl vom Auftraggeber spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung verbindlich und schriftlich zu fixieren. Diese Zahl gilt als garantierte Mindestzahl, die in jedem Fall verrechnet wird.

7.2. Bei einer Veränderung der Gästezahl nach oben wird der Auftragnehmer bei
Bekanntgabe des Auftraggebers weniger als 7 Werktage vor der Veranstaltung nach bestem Wissen und Gewissen versuchen, den entsprechenden Mehrbedarf abzudecken. Eventuelle dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.

7.3. Der Veranstalter verpflichtet sich, einen genauen Ablauf der Veranstaltung bis spätestens 7 Werktage vor der Veranstaltung an seine Ansprechperson beim Auftragnehmer zu übermitteln, andernfalls kann der gewünschte
Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.

7.4. Sollte die Veranstaltung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen
ausfallen oder von diesem abgesagt werden, so erhält der Auftragnehmer bei
Bekanntgabe des Ausfalls:
· bei Stornierung ab Auftragserteilung bis 14 Tage vor der Veranstaltung 50
Prozent des letztgültigen Angebotes
· bei Stornierung von unter 14 Tagen bis 7 Tage vor der Veranstaltung 75
Prozent des letztgültigen Angebotes
· bei Stornierungen unter 7 Tagen vor der Veranstaltung 100 Prozent des
letztgültigen Angebotes.

7.5. Bei Absage einer vom Auftragnehmer bestätigten Buchung durch den
Auftraggeber verpflichtet sich der Auftraggeber allfällige aus der Vorbereitung entstehende Kosten, wie zum Beispiel durch Anmieten von Equipment, Organisation von Rahmenprogramm (Musiker, Künstler, Schlossführungen) etc. im vollen Umfang zu bezahlen.

8. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers

8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Als wichtiger Grund gilt jedenfalls

·wenn die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb des
Auftragnehmer gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr
gewährleistet  werden kann;
· wenn der Ruf oder die Sicherheit des Hauses gefährdet ist;
· wenn die Garantiezahl nicht bekannt gegeben wird;
· im Fall höherer Gewalt;
· wenn der Vertragspartner mit der Leistung einer oder mehreren
Teilzahlungen oder der Akontozahlung in Verzug gerät;
· wenn die vorgefundenen Gegebenheiten nicht für die Umsetzung der
Veranstaltung geeignet sind.

8.2. Keinesfalls ist der Auftraggeber in diesen oder entsprechend gelagerten Fällen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder anderen Ersatzansprüchen berechtigt.

9. Zahlungsbedingungen

9.1. Eine Auftragserteilung muss schriftlich unter Angabe des Namens und der vollständigen (Geschäfts)Adresse des Auftraggebers sowie des
Rechnungsempfängers übermittelt werden, um verbindlich zu sein.

9.2. Schriftlich ist eine Übermittlung dann, wenn sie per unterzeichneten Brief, unterzeichnetem Fax oder per E-Mail erfolgt. Sollte eine Auftragserteilung mündlich erfolgen, so ist eine schriftliche Ausfertigung binnen kürzester Frist vom Auftraggeber nachzureichen. Erst mit schriftlicher Bestätigung ist die Auftragserteilung verbindlich.

9.3. Ein Auftrag ist für den Auftraggeber sofort bindend, es gilt jeweils das zuletzt Vereinbarte. Erst mit Bestätigung des Angebots entsteht ein Anspruch auf Lieferung der Ware.

9.4. Sollten Auftraggeber und Rechnungsempfänger nicht Identisch sein, so ist die Bestätigung des Auftrages sowohl vom Auftraggeber als auch vom
Rechnungsempfänger zu zeichnen. In jedem Falle aber haften Auftraggeber und Rechnungsempfänger für alle ausstehenden Forderungen oder Teilforderungen aus dem gegenständlichen Auftrag zu ungeteilter Hand.

9.5. Sublieferanten werden durch den Auftragnehmer bestimmt. Die Haftung für Leistungen, die sich aus der Sublieferanten-Beauftragung ergibt, trifft den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Abwicklung erfolgt
ausschließlich über den Auftragnehmer.
Die Dienstleister des Auftragnehmers unterliegen einem Erstkontaktvertrag und sind auch in weiterer Folge über den Auftragnehmer zu buchen. Bei Direktbuchung des Sublieferanten durch den Auftraggeber entstehen Ansprüche des Auftragnehmers in Höhe des üblichen Handling-Entgelts. Die Abrechnung erfolgt über den Auftragnehmer.

9.6. Änderungen des Veranstaltungsablaufes oder der Teilnehmerzahl können eine Anpassung des vereinbarten Preises zur Folge haben. Sobald das Veranstaltungsangebot unterzeichnet ist, gelten Änderungen nur dann als vereinbart, wenn diese Änderungen in Schriftform gefasst und sowohl vom Auftraggeber und als auch vom Auftragnehmer unterfertigt sind. Alle Buchungsänderungen sind schriftlich an den entsprechenden Projektleiter zu adressieren.

9.7. Folgende Zahlungsmodalitäten sind für Angebote/Aufträge gültig:
· 50 % Anzahlung unmittelbar nach Auftragserteilung
· 100 % 7 Werktage vor der Veranstaltung;
· Nach der Veranstaltungsabrechnung hat die Zahlung der ausstehenden
Summe prompt nach Rechnungserhalt netto ohne Abzug zu erfolgen.
Vor Erlag der Anzahlung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet Vorbereitungen zu treffen.

9.8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Leistung oder Bemängelung zurückzuhalten.

9.9. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.

9.10. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch des
Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

9.11. Werden vereinbarte Zahlungstermine überschritten, sind an den Auftragnehmer vom Auftraggeber sämtliche Mahn- und Inkassospesen, sowie sonstige – durch die
Betreibung der Forderung – entstehenden Kosten wie Gerichtsgebühren,
Rechtsanwaltskosten udgl., in voller Höhe zu ersetzen. Für die Zeit des
Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt den gesetzlichen Zinssatz oder den tatsächlichen Finanzierungsaufwand des Auftragnehmers zu verrechnen.

9.12. Geleistete Zahlungen werden stets zum Ausgleich der jeweils ältesten
Forderung herangezogen.

9.13. Die Annahme eines Neuauftrages vom Auftragnehmer erfolgt erst, wenn
eventuelle Außenstände vollständig beglichen wurden. Des Weiteren ist der
Auftragnehmer berechtigt, wenn der Auftraggeber sich im Zahlungsverzug einer bereits durchgeführten Veranstaltung befindet, von bereits bestätigten Neuaufträgen zurück zu treten bzw. die Leistung bis zur Begleichung der offenen Schuld zurück zu halten.

10. Versicherung und Genehmigungen

10.1. Allfällige Versicherungen hat der Auftraggeber selbst abzuschließen.

10.2. Sämtliche Schäden die an oder in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder an überlassenen oder angemieteten Mobiliar, Equipment sowie Räumlichkeiten durch Beschädigung, unsachgemäße Benutzung oder Einbruch entstehen trägt der Auftraggeber zur Gänze. Ein Ersatzanspruch gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

10.3. Die Beschaffung gegebenenfalls notwendiger Genehmigungen oder
Konzessionen obliegen dem Auftraggeber, anderes ist eigens schriftlich zu vereinbaren.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das
Handelsgericht Wien vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.

11.2 Es gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Anwendung des UN Kaufrechts sowie sämtlicher Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.

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